Archiv des Autors: Philipp Mahlow

Gefährdung des Straßenverkehrs

Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c) StGB

Dieses Delikt ist verwirklicht, wenn beim Führen eines Fahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand (relative Fahruntüchtigkeit oder absolute Fahruntüchtigkeit), also ab einer BAK von 0,3 Promille, zudem eine der 7 Todsünden des Straßenverkehrs begangen wird.

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Die Trunkenheitsfahrt – Ihr Fachanwalt informiert

Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB

Ab bestimmten Blutalkoholwerten (BAK) wird das Führen eines Fahrzeugs als Straftat verfolgt.

Zu unterscheiden sind absolute Fahruntüchtigkeit, diese ist gegeben ab 1,1 Promille BAK, und die relative Fahruntüchtigkeit, welche ab 0,3 Promille BAK in Betracht kommt.

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