Völlig gleichgültig, ob Ihnen eine Ordnungswidrigkeit (dann sind Sie „Betroffener“) oder Straftat (dann sind Sie als „Beschuldigter“ zu bezeichnen) vorgeworfen wird:
Ihre Rechte sollten Sie kennen!
Grundsatz: „Reden ist silber, Schweigen ist …
Völlig gleichgültig, ob Ihnen eine Ordnungswidrigkeit (dann sind Sie „Betroffener“) oder Straftat (dann sind Sie als „Beschuldigter“ zu bezeichnen) vorgeworfen wird:
Ihre Rechte sollten Sie kennen!
Grundsatz: „Reden ist silber, Schweigen ist …
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c) StGB
Dieses Delikt ist verwirklicht, wenn beim Führen eines Fahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand (relative Fahruntüchtigkeit oder absolute Fahruntüchtigkeit), also ab einer BAK von 0,3 Promille, zudem eine der 7 Todsünden des Straßenverkehrs begangen wird.
Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
Ab bestimmten Blutalkoholwerten (BAK) wird das Führen eines Fahrzeugs als Straftat verfolgt.
Zu unterscheiden sind absolute Fahruntüchtigkeit, diese ist gegeben ab 1,1 Promille BAK, und die relative Fahruntüchtigkeit, welche ab 0,3 Promille BAK in Betracht kommt.