Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung

Grundsätzlich kann die Ehescheidung, wenn Ihre Ehe gescheitert ist, erst nach Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden.

Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann die Scheidung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.

Hierzu ist die Beauftragung eines Anwalts oder einer Anwältin nötig, da Sie selbst bei Gericht in Familiensachen keine Anträge stellen können, es besteht insoweit Anwaltszwang.

Sollte es sich um eine – wie hier dargestellt – einvernehmliche Scheidung handeln, benötigt lediglich der oder die Antragsteller:in einen Anwalt, der andere Ehepartner kann der Scheidung auch ohne Scheidungsanwalt zustimmen.

Handelt es sich um eine streitige Scheidung, wenn also zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner Uneinigkeit hinsichtlich einzelner Scheidungsfolgesachen besteht, benötigt jeder Ehepartner einen eigenen Anwalt.

Folgesachen sind u.a. Sorge- und Umgangsrecht, Haushaltssachen, Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt oder Güterrechtssachen.

Sobald der Antrag bei Gericht eingegangen ist und die Gerichtskosten beglichen sind, wird der Antrag dem anderen Ehepartner zur Stellungnahme übersandt.

Von Amts wegen ist grundsätzlich im Scheidungsverfahren der Versorgungsausgleich durchzuführen, d.h. der Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Hierzu übersendet das Gericht Formulare zur Durchführung des Versorgungsausgleichs. Diese müssen beide Ehepartner ausfüllen, unterschreiben und zurückschicken.

Sobald die Berechnungen der Rententräger diesbezüglich vorliegen, bestimmt das Gericht den Termin zur Ehescheidung.

Im Termin müssen grundsätzlich beide Ehegatten anwesend sein. Der Termin selbst dauert in der Regel 10 – 20 Minuten. Der Versorgungsausgleich wird erörtert. Das Gericht befragt beide Ehegatten, ob sie geschieden werden wollen und stellt fest, ob das Trennungsjahr abgelaufen ist.

Bis zum Ende der Verhandlung über die Ehescheidung kann jeder anwaltlich vertretene Ehegatte weitere Anträge stellen.

Sind Kinder aus der Ehe hervorgegangen und noch minderjährig, bleibt es – vorausgesetzt, dass niemand einen anderen Antrag stellt – grundsätzlich auch nach der Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern.

Wenn alle zu regelnden Angelegenheiten geklärt sind, wird das Gericht den Scheidungsbeschluss verkünden. Dieser wird, sofern nicht auf Rechtsmittel verzichtet wird (was nur mit zwei Rechtsanwälten oder Rechtsanwältinnen möglich ist), nach Ablauf von einem Monat wirksam.

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