Grundsätzlich hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz, d. h. er soll so (nicht schlechter, aber auch nicht besser) gestellt werden, wie er ohne das schädigende Ereignis dastehen würde.
Es gibt nun verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten. Schließlich ist der Geschädigte grundsätzlich in keiner Weise zu einer Reparatur verpflichtet, sondern vollkommen frei in der Verwendung der Ersatzbeträge. Allerdings differiert der Weg der Berechnung dann schon erheblich, je nachdem, ob konkret oder fiktiv abgerechnet wird.
Konkrete Abrechnung
Zu ersetzen ist der erforderliche Geldbetrag, d. h. alle Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. So sieht es der Gesetzgeber. In der Regel bedeutet dies, dass ein Sachverständigengutachten und ggf. auch Kostenvoranschlag dem Geschädigten hier den Rahmen vorgibt, Sofern er reparieren darf (also kein Totalschaden vorliegt – vgl. zur Abgrenzung den Beitrag „Totalschaden“) erhält der Geschädigte mithin die vollen aufgewendeten Reparaturkosten zzgl. etwaiger Wertminderung ausgezahlt.
Sofern er Umsatzsteuer aufwendet (also Mehrwertsteuer an Unternehmer zahlt) bekommt er auch diese. Besonderheiten bestehen für die konkrete Abrechnung bei Beschädigung von neuwertigen Fahrzeugen (weiterer Beitrag „Neuwagenabrechnung“ folgt) sowie neuerdings für den Bereich sog. „Smart-Repair-Methoden“ (auch hierzu wird Beitrag folgen).
Ist Totalschaden eingetreten, so bemisst sich der Ersatzbetrag aus der Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert. Für Näheres verweisen wir auch hier auf unseren gesonderten Beitrag „Totalschadenabrechnung“)
fiktive Abrechnung
Bei der fiktiven Abrechnung, die dem Geschädigten zunächst einmal grundsätzlich offensteht, kann der Geschädigte ebenso anhand der Schadenkalkulation (Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag) abrechnen. Dann bekommt er auch grundsätzlich die gleichen Beträge zuerkannt, mit Ausnahme der Umsatzsteuer (weil diese nicht tatsächlich anfällt, was nach § 249 II 1 BGB erforderlich wäre). Ansonsten bekommt der Geschädigte die gleichen Beträge ersetzt, die bei Durchführung der Reparatur aufzuwenden wären. Mithin ggf. auch die höheren Stundenverrechnungssätze einer markengebunden Werkstatt oder etwa auch Ersatzteilpreisaufschläge (UPE-Aufschläge) oder nach den Umständen des Einzelfalles auch Verbringungskosten zum Lackierer.