Neue Hoffnung bei Fahrverboten – StVO-Novelle möglicherweise nichtig

Die zum 28.04.2020 eingeführte Novelle zur StVO hat zu drastischen Verschärfungen geführt.

Insbesondere die nun nach dem Bußgeldkatalog vorgesehenen Fahrverbote bei Überschreitungen der Geschwindigkeit von 21  km/h innerorts bzw. 26 km/h außerorts haben in der Praxis im wahrsten Sinne des Wortes eingeschlagen – so stark, dass nun auch die Politik aufmerksam wurde und der Verkehrsminister zurückruderte. Nun hatte der Verkehrsminister selbst die neuen Regeln in Kraft gesetzt.

Bei dem Gesetzgebungsverfahren ist allerdings offenbar ein Fehler unterlaufen. 

Zum Hintergrund:
Bei einer Gesetzesänderung ist erforderlich, dass der Gesetzgeber in der ändernden Verordnung die Ermächtigungsgrundlagen angibt, und zwar vollständig. Nun sind in der aktuellen Novelle als Ermächtigungsgrundlagen zwar die § 26a StVG Nr. 1 und Nr. 2 angeführt (diese geben Befugnis zur Regelung von Verwarnungen und Geldbußen), nicht jedoch die Nr.3.
Und (nur) diese Nr. gibt die Befugnis zur Änderung der Regelungen über ein Fahrverbot!
Dieses Fehlen dürfte daran liegen, dass in dem ursprünglichen Entwurf des Verkehrsministers die Verschärfung der Fahrverbote nicht vorgesehen war, so dass die Nr. 3 nicht angeführt werden musste.
Erst die Länder, also der Bundesrat, hatte diese Verschärfungen eingebracht – danach wurde aber übersehen, auch die Nr. 3 als Ermächtigungsgrundlage zu zitieren.

Die Gründe für den Fehler, ob nun bloßes Versehen oder nicht, dürften einerlei sein.
Jedenfalls leidet damit die Novelle an erheblichen Mangel.
Schließlich ist dass das Bundesverfassungsgericht bei Verstößen gegen das sog. Zitiergebot sehr streng.
In früheren Verfahren wurden bei ähnlichen Fehlern im Gesetzgebungsverfahren wegen dessen Funktion
(Zitiergebot hat Verfassungsrang nach § 80 GG!).
Danach führt der Verstoß zur Nichtigkeit der Verordnung (vgl. etwa NJW 99, 3253, 3256).  

Es gibt aktuell also Hoffnung für alle diejenigen Betroffenen, die wegen einer nach dem 28.04.2020 begangenen Ordnungswidrigkeit mit einem Fahrverbot belegt wurden.

Es ist dringend anzuraten, solche Vorfälle näher zu prüfen und Bußgeldbescheide mit Fahrverbot nicht
bestandskräftig werden zu lassen.

Schließlich besteht in diesen Fällen eine realistische Chance, das Fahrverbot am Ende abzuwenden, zumal auch die Politik bereits teilweise erkannt hat, dass mit den neuen Regeln über das Ziel hinausgeschossen wurde und der nun erkannte Fehler im Verfahren nicht zuletzt dem Verkehrsminister Anlass dienen dürfte, Änderung herbeizuführen. 

Rechtsanwalt Kresken ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Strafrecht
und vertritt Mandanten bundesweit in Bußgeldverfahren.

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Neuer Bußgeldkatalog

Der Bundesverkehrsminister aktualisierte nun nicht nur die Höhe der Strafen für Verkehrsvergehen, sondern führt auch Neuerungen ein. So gelten ab morgen Ge- und Verbote zur Förderung von Carsharing und E-Fahrzeugen. Zudem wird der Schutz der Fahrradfahrer ausgebaut – mit überarbeiteten Regeln und neuen Verkehrsschildern. Nicht alles dürfte für jeden Autofahrer interessant sein, relevant sind aber in jedem Falle die stark gestiegenen Strafen bei Regelverstößen. Nicht nur Bußgelder werden erhöht, es werden auch schneller, also mehr Punkte eingetragen als je zuvor.

Härtere Strafen für Falschparker

Mit dem neuen Bußgeldkatalog für den Straßenverkehr wird verbotswidriges Parken auf Geh- und Radwegen nunmehr mit Geldbuße von 25 Euro statt bisher 15 Euro geahndet. Wer sein Fahrzeug jedoch auf einem Schwerbehindertenparkplatz oder fälschlich Ladesäule für Elektrofahrzeuge blockiert, muss nun mit 55 Euro rechnen.

Geschwindigkeitsüberschreitungen
Punkte schon ab 16 km/h Überschreitung
und Fahrverbote schon ab 21 km/h ! 

Der Verkehrsminister zieht gerade bei Geschwindigkeitsverstößen die Zügel an: mit dem neuen Bußgeldkatalog werden auch diese nun regelmäßig härter geahndet. Fahrlässige Überschreitung innerorts um bis zu 20 km/h kostet nun bereits bis zu 70 Euro (außerorts 60 Euro).
Neu ist auch, dass bei einer Überschreitung von 16 km/h bereit ein Punkt in Flensburg droht. Wer innerörtlich 21 km/h zu schnell unterwegs ist, dem droht nun bereits ein Fahrverbot (außerorts ab 26 km/h).

Wird Ihnen ein solcher Verstoß vorgeworfen? Haben Sie Anhörung oder Bußgeldbescheid erhalten? Gerne prüfen wir hier die Sach- und Rechtslage und schätzen für Sie ein, ob die Strafe gerechtfertigt ist bzw. welche Möglichkeiten bestehen. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf! Unsere Anwälte für Verkehrsrecht beraten Sie gern.

Garantie einmal (ganz) anders! Restwertklausel beim Leasingvertrag

Der BGH hat mit Urteil vom 28.05.2014 zur Frage der Restwertgarantie beim Fahrzeugleasing entschieden, dass die im Antragsformular eines Leasingvertrags mit einem Verbraucher angeführte Klausel, nach der der Leasingnehmer nach Zahlung aller Raten und Verwertung des Fahrzeugs verbleibenden Differenzbetrag auf den zuvor kalkulatorisch angegebenen Restwert auszugleichen hat, wirksam ist. Auch wenn es viele Verbraucher nur schwerlich sofort erblicken mögen: hier garantiert also der Verbraucher seinerseits  Weiterlesen

Punktetacho

Fahreignungsregister (FAER) hat das bisherige Verkehrszentralregister abgelöst

Zum 01.05.2014 ist das FAER in Kraft getreten.
Es gelten nun neue Punktbewertungen und Tilgungsfristen.
Waren bislang eine Ordnungswidrigkeit (OWi) bzw. eine Straftat mit 1 bis 7 Punkten bewertet und die Fahrerlaubnis (FE) mit Erreichen von 18 Punkten zu entziehen, so sind nunmehr die Verstöße mit 1 bis 3 Punkten zu bewerten und ist die Fahrerlaubnis bereits bei Erreichen von 8 Punkten zu entziehen. Die Konsequenzen auch in Bezug auf weitere Änderungen sind erheblich: Weiterlesen

Schadensersatz – Berechnung konkret / fiktiv

Grundsätzlich hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz, d. h. er soll so (nicht schlechter, aber auch nicht besser) gestellt werden, wie er ohne das schädigende Ereignis dastehen würde.
Es gibt nun verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten. Schließlich ist der Geschädigte grundsätzlich in keiner Weise zu einer Reparatur verpflichtet, sondern vollkommen frei in der Verwendung der Ersatzbeträge. Allerdings differiert der Weg der Berechnung dann schon erheblich, je nachdem, ob konkret oder fiktiv abgerechnet wird.

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Gefährdung des Straßenverkehrs

Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c) StGB

Dieses Delikt ist verwirklicht, wenn beim Führen eines Fahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand (relative Fahruntüchtigkeit oder absolute Fahruntüchtigkeit), also ab einer BAK von 0,3 Promille, zudem eine der 7 Todsünden des Straßenverkehrs begangen wird.

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Die Trunkenheitsfahrt – Ihr Fachanwalt informiert

Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB

Ab bestimmten Blutalkoholwerten (BAK) wird das Führen eines Fahrzeugs als Straftat verfolgt.

Zu unterscheiden sind absolute Fahruntüchtigkeit, diese ist gegeben ab 1,1 Promille BAK, und die relative Fahruntüchtigkeit, welche ab 0,3 Promille BAK in Betracht kommt.

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