Die Trunkenheitsfahrt – Ihr Fachanwalt informiert

Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB

Ab bestimmten Blutalkoholwerten (BAK) wird das Führen eines Fahrzeugs als Straftat verfolgt.

Zu unterscheiden sind absolute Fahruntüchtigkeit, diese ist gegeben ab 1,1 Promille BAK, und die relative Fahruntüchtigkeit, welche ab 0,3 Promille BAK in Betracht kommt.

Während ab 1,1 Promille die Fahruntüchtigkeit „per se“ feststeht (also auch ein „geübter Trinker“ nichts einwenden kann), bedarf es bei der relativen Fahruntüchtigkeit des Nachweises der alkoholbedingten Ausfallerscheinung, in Betracht kommen vor allem die typischen Fahrfehler (Fahren in Schlangenlinien, Abkommen von gerader Fahrbahn etc.)

Strafmaß und Rechtsfolgen
Der Ersttäter muss je nach Begehungsform und Grad der Alkoholisierung mit Geldstrafe von 30-60 Tagessätzen rechnen, ferner im Regelfall mit Entzug der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist von sicher 12 Monaten, es gibt zudem 7 Punkte in Flensburg.

Ganz gleich, ob in Minden, Lübbecke, Espelkamp, Rahden, Preußisch Oldendorf, Hüllhorst: Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht Kresken ist tätig als Verteidiger.