Gefährdung des Straßenverkehrs

Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c) StGB

Dieses Delikt ist verwirklicht, wenn beim Führen eines Fahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand (relative Fahruntüchtigkeit oder absolute Fahruntüchtigkeit), also ab einer BAK von 0,3 Promille, zudem eine der 7 Todsünden des Straßenverkehrs begangen wird.

Dies sind:

  • Vorfahrtsverletzung,
  • Falsches Überholen,
  • Falsches Fahren an Fußgängerüberwegen,
  • zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen,an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen etc.,
  • Nichteinhalten des Rechtsfahrgebots,
  • Wenden oder Rückwärtsfahren auf Autobahnen,
  • Nichtkenntlichmachung liegengebliebener Fahrzeuge.

Weiter muss eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben oder Sachen von bedeutendem Wert eingetreten sein.

Strafmaß und Rechtsfolgen
Der Ersttäter muss mit einer gegenüber der „einfachen“ Trunkenheitsfahrt (siehe hier) erhöhten Strafe rechnen, ferner im Regelfall mit Entzug der Fahrerlaubnis und Anordnung einer Sperrfrist von sicher 12 Monaten, es gibt zudem auch hier 7 Punkte in Flensburg.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht Kresken
ist auch in sämtlichen weiteren (Verkehrs-) Strafsachen als Strafverteidiger tätig.