Völlig gleichgültig, ob Ihnen eine Ordnungswidrigkeit (dann sind Sie „Betroffener“) oder Straftat (dann sind Sie als „Beschuldigter“ zu bezeichnen) vorgeworfen wird:
Ihre Rechte sollten Sie kennen!
Grundsatz: „Reden ist silber, Schweigen ist …
Sie sind verpflichtet, Angaben zur Person zu machen.
Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen (wobei aus der Geltendmachung des Schweigerechts keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen)
Warum sollten Sie Schweigen ?
Es ist aus Verteidigersicht immer wieder zu beobachten, dass oftmals unbedacht Erklärungen abgegeben werden, die dann (erst) den Tatvorwurf manifestieren. Oft beklagen sich die Beschuldigten später , dass die niedergelegten (angeblichen) Äußerungen nicht /nicht so getätigt oder gemeint gewesen seien. Doch was erst einmal in der Akte steht (…)
Speziell bei Trunkenheitsfahrten bestehen gegen Einlassungen weitere Bedenken:
Ganz entscheidend ist bei diesen Delikten der Grad der BAK. Diesen Wert kann man indes durch noch so wohlgemeinte Erklärungen nicht beeinflussen. Andererseits ist es so, dass die Einlassungen und auch das Verhalten des Beschuldigten in Arztbericht zur Blutentnahme einfließen kann. Wenn dort eine lt. BAK stark alkoholisierte Person als mehr oder weniger „nüchtern“ oder nur „leicht alkoholisiert“ dargestellt wird (etwa weil der Proband -etwa im sog. „Nüchternschock“ versucht, zu „retten, was nicht mehr zu retten ist“, so kann dies auch später im weiteren Verfahren mit weiteren nicht unerhebliche Folgen verbunden sein (so insbesondere im späteren Verfahren beim Straßenverkehrsamt zwecks Neu-/Wiedererteilung der Fahrerlaubnis) !
Kurzum: nur in allerseltensten Fällen werden Sie hier mit Erklärungen etwas „gewinnen“ können !
Aus der Praxis der ernstgemeinte Rat: Einlassungen zur Sache sollten, wenn überhaupt, nur nach Kenntnis vom Akteninhalt erfolgen !!!