Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer Entscheidung mit der Frage der Schadensersatzpflicht eines Vermieters befasst, der den Mietern einer Dreizimmerwohnung, von denen einer sich aus beruflichen Gründen mehrere Jahre ins Ausland begeben musste, die Untervermietung zweier Zimmer versagt hatte.
Die Mieter hatten sich aufgrund eines beruflich erforderlichen 2jährigen Auslandsaufenthalts an den Vermieter gewandt und um Zustimmung zur (teilweisen) Untervermietung der Wohnung gebeten. Diese verweigerte der Vermieter. Zun Unrecht, wie nun der BGH abschließend entschied. Weiterlesen