Am 28.10.2014 hat der BGH entschieden:
Verbraucher haben gegen Ihre Bank ggf. auch noch nach Jahren Anspruch auf Rückzahlung von formularmäßig vereinbarten Kreditgebühren!
Damit setzt der BGH seine bereits seit Monaten begonnene Auseinandersetzung mit Kreditgebühren fort. Bereits im Mai 2014 wurde die Unzulässigkeit der formularmäßigen Vereinbarung solcher Entgelte bestätigt. In dem jüngsten Urteil wurde nun auch die Frage der Verjährung geklärt: Ansprüche können demnach auch noch 10 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Aber Achtung: Ansprüche, die spätestens in 2011 entstanden sind, verjähren zum 31.12.2014! Hier gilt: es kommt auf die Einzelheiten an. Es ist unerlässlich, sich hier den Einzelfall anzuschauen und zu prüfen, ob
und in welcher Höhe eine Rückforderung möglich ist.
Wichtig ist es zunächst zu ermitteln, in welcher Weise welche Bearbeitungsentgelte festgelegt worden sind. Dann stellt sich die Frage, wann diese gezahlt worden sind (einmalig zu Beginn oder laufend mit jeder Rate). Für die Frage der Verjährung kommt es jeweils auf den Zeitpunkt der Entrichtung der Entgelte an. Dann beginnt die Verjährung jeweils mit Schluss des Jahres der Zahlung und läuft zunächst 3 Jahre. Für alle alten Forderungen gilt, dass nach dem BGH auch noch alte, ab 2004 entstandene Rückzahlungsansprüche geltend gemacht werden können, wobei hier dann aber die (absolute) Verjährungsfrist von 10 Jahren zu berücksichtigen ist.
Ggf. sollte also noch in diesem Jahr (2014) für die Unterbrechung der Verjährung gesorgt werden.
Gerne beraten wir Sie hierzu.