Der BGH hat mit Urteil vom 28.05.2014 zur Frage der Restwertgarantie beim Fahrzeugleasing entschieden, dass die im Antragsformular eines Leasingvertrags mit einem Verbraucher angeführte Klausel, nach der der Leasingnehmer nach Zahlung aller Raten und Verwertung des Fahrzeugs verbleibenden Differenzbetrag auf den zuvor kalkulatorisch angegebenen Restwert auszugleichen hat, wirksam ist. Auch wenn es viele Verbraucher nur schwerlich sofort erblicken mögen: hier garantiert also der Verbraucher seinerseits die volle Amortisation der Kalkulation des Leasinggebers!
Diese Beurteilung ist auf alle Fahrzeugleasingverträge mit Restwertgarantie (anders also ggf. bei Verträgen mit Kilometerabrechnung) anzuwenden, wobei der BGH weiter feststellte, dass der verbleibende Differenzbetrag auch der Umsatzsteuer unterliegt. Insgesamt sei der zunächst angesetzte Restwert nicht mehr als ein leasingtypisch auf Kalkulation beruhender Verrechnungsposten. Diese Preisabrede ist folglich auch nicht unwirksam. Daher muss man den Rat geben, hier zum einen bereits die Bezeichnung Garantie richtig zu verstehen und in jedem Falle bereits bei Abschluss solcher Verträge den zu Beginn angesetzten kalkulierten Restwert auf Werthaltigkeit bzw. Erzielbarkeit zu prüfen. Dies zur Vermeidung böser Überraschungen am Vertragsende (BGH Urteil vom 28.05.2014, Az.: VIII ZR 179/13).